Mehr als 30 Milliarden Franken hat der Bund für die Bewältigung der Coronakrise bisher ausgegeben. Diese Zusatzausgaben führten zu rekordhohen Defiziten und liessen die Schulden stark ansteigen. Was man nun mit diesen Schulden genau machen soll, darüber ist ein Streit entbrannt: abbauen oder einfach «vergessen»?
Der politische Umgang mit den Schulden wird grundsätzlich durch die Schuldenbremse bestimmt: Sie verlangt, dass der Bund seine Ausgaben und Einnahmen über einen Konjunkturzyklus im Gleichgewicht hält. Mehrausgaben werden fein säuberlich in einer Statistik aufsummiert und müssen mittelfristig kompensiert werden. Gemäss dem Bundesrat beläuft sich der abzubauende Betrag heute auf rund 25 Milliarden Franken. Einfach vergessen geht also politisch nicht. Doch wie und bis wann soll dieser Betrag abgebaut werden?
Der Bundesrat hat zum Abbau der Corona-Schulden zwei Varianten ausgearbeitet und darüber am 25. August eine Vernehmlassung eröffnet. Variante 1 sieht einen vollständigen Abbau der Corona-Schulden innerhalb von zwölf Jahren vor. Mit Variante 2 wird die Hälfte der Corona-Schulden in sechs Jahren abgebaut. Die andere Hälfte wird mit dem seit der Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2003 erfolgten Schuldenabbau verrechnet.
Zusammen mit Professor Dr. Paul Richli und Michele Salvi hat Professor Dr. Christoph A. Schaltegger, Direktor des IWP, die Varianten eingehend analysiert. Aus verfassungsrechtlicher und finanzwissenschaftlicher Sicht argumentieren die Experten für Variante 2, und dies aus drei Gründen.
- Der Bund hat seit der Einführung der Schuldenbremse Schulden im Umfang von 30 Milliarden Franken abgebaut. Dieser Abbau steht zwar im Einklang mit dem Gesetz, ist aber verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Die Schuldenbremse wurde ausdrücklich als Instrument zur Vermeidung einer neuen Verschuldung und nicht als Instrument des Schuldenabbaus ausgestaltet. Im Vordergrund für den Verfassungsgeber stand klar das Ziel, die bestehenden Bundesschulden zu stabilisieren.
- Der gesetzlich festgelegte Zeitrahmen von sechs Jahren wird für den Schuldenabbau eingehalten. Dies ist ein grosser Vorteil, weil bei einer Verlängerung auf zwölf Jahre die Verbindlichkeit der Schuldenbremse geschmälert wird. Es ist aus politökonomischen Gründen ausserdem fraglich, ob während zwölf Jahren am Schuldenabbau festgehalten würde. Zu gross ist die Gefahr, allzu bald von diesem Plan abzuweichen.
- Die Variante 2 eröffnet finanzpolitisch wichtige Handlungsoptionen für die Zukunft. Erwartet der Bund künftig nämlich regelmässig hohe Überschüsse, kann er konsequenterweise Steuern senken. Der bei Variante 1 geplante Einsatz dieser Überschüsse für den Schuldenabbau unter das Niveau von 2003 ist weder erforderlich noch sinnvoll.
Nachzulesen ist der vollständige Beitrag im «Tagesanzeiger». Die ausführliche Herleitung der Argumentation wurde in einem Beitrag für das IFF Forum für Steuerrecht bereits im Jahr 2020 veröffentlicht.