Die Schweiz ist auf eine zuverlässige Stromversorgung angewiesen. Ein Ausfall hätte gravierende Folgen für die Gesamtwirtschaft. Bisher wurde im Ernstfall ein Rettungsschirm für die Stromunternehmen gespannt – auf Risiko der Steuerzahler. So geschehen im September 2022: der Bundesrat gewährte der Axpo einen Kreditrahmen von 4 Mrd. Franken, da das Energieunternehmen nicht mehr über ausreichende Liquidität verfügte. Diese Notlage entstand durch Fehlkalkulationen bei Termingeschäften und stark steigenden Preise auf den Energiemärkten.
Um das Risiko künftiger Rettungsaktionen zu minimieren, soll das Stromversorgungsgesetz (StromVG) geändert werden. Doch Dr. Melanie Häner-Müller, Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger und Dr. Marc Winistörfer vom Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik (IWP) stellen in ihrer Analyse des Gesetzesentwurfs für die Fachzeitschrift «Aktuelle Juristische Praxis» fest: Gut gemeint ist noch nicht gut genug.
Im Gesetzesentwurf sind zwar wichtige Fortschritte gegenüber dem Status quo enthalten. Insbesondere sollen Unternehmen nach klaren Kriterien als systemrelevant eingestuft werden. Als solche müssen sie dann spezielle Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften erfüllen, um das Ausfallrisiko zu minimieren – und damit die Wahrscheinlichkeit eines Rettungsschirms zu verringern.
Trotz dieser positiven Aspekte haben die Autoren mehrere Schwachpunkte im Entwurf des neuen Stromgesetzes identifiziert. Daraus ergibt sich eine konkrete To-do-Liste. Dazu gehören:
- Definition und Trennung systemrelevanter Unternehmensteile: Der VE kategorisiert lediglich ganze Unternehmen als systemrelevant. Es fehlt an einer Definition der systemrelevanten Unternehmensteile sowie an deren organisatorischer Trennung von den nicht-systemrelevanten Unternehmensteilen. Dies ist von zentraler Bedeutung, damit überschuldete Stromunternehmen im Ernstfall rasch abgewickelt werden können, ohne die Systemstabilität zu gefährden. Nur die systemrelevanten Teile des betroffenen Unternehmens müssten gerettet werden.
- Rolle der Elektrizitätskommission (ElCom): Die künftige Rolle der ElCom, der staatlichen Regulierungsbehörde für den Schweizer Strommarkt, muss überdacht werden. Mit der Gesetzesänderung würden die Kompetenzen der ElCom ausgebaut. Die bescheidene personelle Ausstattung der ElCom von 38,6 Vollzeitstellen (zum Vergleich: Bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht arbeiten insgesamt 539 Vollzeitäquivalente) kann die Wirksamkeit der Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen und die Fähigkeit zur Bewältigung zusätzlicher Aufgaben einschränken. Sollte sich herausstellen, dass sie nicht in der Lage ist, die zusätzlichen Verantwortlichkeiten im Rahmen der Eigenkapital- und Liquiditätsüberwachung effektiv wahrzunehmen, wird das Vertrauen in die Aufsichtsbehörde und in die Systemstabilität leiden.
- Unterscheidung von Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften: Der aktuelle VE bleibt äusserst vage bezüglich der Höhe der Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften. Es wäre jedoch zentral, klar zwischen diesen beiden Vorschriften zu differenzieren, weil insbesondere dem Stromhandel ein Liquiditätsrisiko innewohnt.
Die ausführliche To-do-Liste zum Nachbessern finden Sie sowohl im Fachzeitschriftenartikel wie auch im Gastbeitrag von Häner-Müller, Schaltegger und Winistörfer in der Finanz und Wirtschaft (FuW).