Interviews
Von Dr. Thomas M. Studer 20. Februar 2023

«Die direkte Demokratie der Schweiz ist unübertroffen», sagt Paul Richli.

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Lieber Herr Richli, dieses Jahr feiert die Bundesverfassung ihren 175-jährigen Geburtstag – ein stolzes Alter! Was ist das Erbe dieser langen Geschichte – oder anders formuliert: Was ist die heutige Bedeutung der Verfassung? 

Paul Richli: Die erste Bundesverfassung (BV) von 1848 wurde 1874 durch eine neue Verfassung abgelöst und diese wiederum durch die BV von 1999. Institutionell hat sich nur 1874 etwas Wesentliches geändert, indem das fakultative Referendum von 30'000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen gegen Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse eingeführt wurde. Weiter ging es insbesondere um den Ausbau von Bundeskompetenzen. 1999 wurde die Verfassung von 1874 formal totalrevidiert und inhaltlich nachgeführt, weil der Verfassungstext wegen zahlreicher Teilrevisionen unübersichtlich geworden war. Fragt man nach der eigentlichen Erbin der BV von 1848 nach 175 Jahren, so ist es die Schweiz als in Kontinentaleuropa institutionell einmalig stabiler republikanischer Bundestaat. 

Was waren die wichtigsten (schleichenden) Entwicklungen und Ereignisse in der Schweizer Verfassungsgeschichte?  

Sieht man von der Einführung des fakultativen Referendums ab, so fällt am meisten die massive Übertragung von Regelungskompetenzen von den Kantonen auf den Bund auf. Aufgrund der BV von 1848 verfügte der Bund erst über eine kleine Zahl von Zuständigkeiten zur Regelung von Sachgebieten. Die wichtigsten betrafen das Bundesheer, das Postwesen, das Münzregal, die Bestimmung von Mass und Gewicht sowie die Erhebung von Zöllen. Im Jahr 2023 verfügt der Bund aufgrund der BV von 1999 (3. Kapitel, Art. 54 bis 124) in 70 Artikeln über Dutzende von Regelungszuständigkeiten. 

Was zeichnet die Schweizer Verfassung im internationalen Vergleich aus?  

Im internationalen Vergleich stechen in der BV insbesondere das Parlament mit zwei gleichberechtigten Kammern und der Bundesrat mit stets sieben Mitgliedern als Regierung sowie die Volksrechte heraus. Diese Kombination beschert der Schweiz das politische System mit der weltweit grössten Stabilität und wohl auch mit der grössten Konfliktlösungsfähigkeit.  

Was ist aus Ihrer Sicht verbesserungswürdig? 

Das hängt von der eigenen politischen Haltung ab. Aus liberaler Sicht, die ich vertrete, sind wir auf dem Weg von einem Rechtsstaat zu einem übertriebenen Rechtsmittelstaat mit einer Benachteiligung von wirtschaftlichen Grundrechten (Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsfreiheit) gegenüber ideellen Grundrechten. Die zunehmende Sozialpflichtigkeit und jetzt zusätzlich Ökologiepflichtigkeit des Eigentums und des Wirtschaftens verdrängen private Initiative und Leistungsbereitschaft zugunsten eines Anspruchsdenkens gegenüber dem Staat. Diesem Trend sollte Einhalt geboten werden. 

Die direkte Demokratie bringt es mit sich, dass wohl in keinem andern Land mit einer so grossen Regelmässigkeit etwas in die Verfassung geändert wird wie in der Schweiz. Ist dieser «Wildwuchs» ein Problem? Gäbe es Alternativen? 

Unter demokratischen Aspekten ist dieses System unübertroffen, weil es mit den Volksrechten ein Ventil für alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen enthält, ihre Anliegen auf die politische Bühne zu bringen. Auch wenn die BV von 1874 vor der Totalrevision 1999 keine formale Eleganz mehr aufwies, so war sie materiell doch noch voll funktionsfähig. Der «Wildwuchs» ist der Preis insbesondere für das Initiativrecht. Er ist aber keineswegs zu hoch. Man kann in 50 Jahren wieder eine formale Nachführung nach dem dannzumal aktuellen Verfassungsdesign machen. 

Die Schweiz kennt keine Verfassungsgerichtsbarkeit. In der EU ist es anders, dort ist der einstige Sonderfall mittlerweile der Normalfall. Gibt es aus Ihrer Perspektive auch in der Schweiz einen Bedarf?

Ich sehe keinen Handlungsbedarf in Richtung Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene. Wo es Menschenrechte im Spiel sind, greift ohnehin die Europäische Menschenrechtskonvention – tendenziell eher im Übermass – ein. Und wo die Ausnützung von Regelungskompetenzen des Bundes kritisiert werden, gibt es häufig, wenn nicht meistens Gutachterinnen und Gutachter, die geteilter Meinung über die Verfassungsmässigkeit einer Regelungsthematik sind. In solchen Fällen ist eine Regelung demokratisch besser legitimiert, wenn nicht das Bundesgericht z.B. mit drei gegen zwei Stimmen sondern das Parlament für die Verfassungsmässigkeit entscheidet.

Zur Person

Prof. em. Dr. iur. Paul Richli ist ehemaliger Rektor der Universität Luzern (2010-2016). Zuvor amtete er von 2001 bis 2005 als Gründungsdekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Von 1978 bis 1990 besetzte er verschiedene leitende Stellen im Schweizer Bundesamt für Justiz. Richli erhielt 1974 an der Universität Bern die Doktorwürde in Rechtswissenschaften. Seine inhaltliche Schwerpunkte mit zahlreichen Publikationen, Gutachten, Kommissionsmitgliedschaften und -präsidien sowie Beratungsmandaten liegen im Allgemeinen Verwaltungsrecht, im Verwaltungsverfahrensrecht, im öffentlichen Wirtschaftsrecht, insbesondere im Agrarrecht, im Bildungsrecht, im Gesundheitsrecht sowie in der Rechtsetzungslehre.
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