Neue Leitplanken für die Stromwirtschaft.

  • Definition und Trennung systemrelevanter Unternehmensteile: Der VE kategorisiert lediglich ganze Unternehmen als systemrelevant. Es fehlt an einer Definition der systemrelevanten Unternehmensteile sowie an deren organisatorischer Trennung von den nicht-systemrelevanten Unternehmensteilen. Dies ist von zentraler Bedeutung, damit überschuldete Stromunternehmen im Ernstfall rasch abgewickelt werden können, ohne die Systemstabilität zu gefährden. Nur die systemrelevanten Teile des betroffenen Unternehmens müssten gerettet werden.
  • Rolle der Elektrizitätskommission (ElCom): Die künftige Rolle der ElCom, der staatlichen Regulierungsbehörde für den Schweizer Strommarkt, muss überdacht werden. Mit der Gesetzesänderung würden die Kompetenzen der ElCom ausgebaut. Die bescheidene personelle Ausstattung der ElCom von 38,6 Vollzeitstellen (zum Vergleich: Bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht arbeiten insgesamt 539 Vollzeitäquivalente) kann die Wirksamkeit der Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen und die Fähigkeit zur Bewältigung zusätzlicher Aufgaben einschränken. Sollte sich herausstellen, dass sie nicht in der Lage ist, die zusätzlichen Verantwortlichkeiten im Rahmen der Eigenkapital- und Liquiditätsüberwachung effektiv wahrzunehmen, wird das Vertrauen in die Aufsichtsbehörde und in die Systemstabilität leiden.
  • Unterscheidung von Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften: Der aktuelle VE bleibt äusserst vage bezüglich der Höhe der Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften. Es wäre jedoch zentral, klar zwischen diesen beiden Vorschriften zu differenzieren, weil insbesondere dem Stromhandel ein Liquiditätsrisiko innewohnt.